Mit 28. Februar 2013 hat das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die Gleichhaltung von schulischen Ausbildungsabschlüssen mit facheinschlägigen Lehrabschlüssen gemäß § 34a BAG (Berufsausbildungsgesetz) erlassen:
"Für den Bereich der beruflichen Qualifikationen, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge sowie des Sozial-versicherungsrechtes gilt das Prüfungszeugnis, mit dem der erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen berufs-bildenden mittleren Schule, einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen einschließlich der Schulversuche nachgewiesen wird, zumindest als Nachweis einer mit einer facheinschlägigen Lehrabschlussprüfung abgeschlossenen beruflichen Ausbildung." |
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(Quelle: Erlass v. 28. Feb. 2013 BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 an die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern gez. Dr. Karl Wieczorek/Mag. A. Hölbl)
Daraus ergibt sich die rechtliche Wirkung, dass Absolventinnen und Absolventen unserer Schule
- unten angeführte Lehrberufe abgeschlossen haben,
- die Vereinbarung einer (Rest)Lehrzeit für die abgeschlossenen Lehrberufe entfällt
- und die Anrechnungsbestimmungen für verwandte Lehrberufe anzuwenden sind.
Gleichwertige Schul- und Lehrabschlüsse | Höhere Lehranstalt |
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5-jährige Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe einschließlich Sonderformen und Ausbildungs- schwerpunkten |
Abgeschlossene Lehrberufe
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Volle Anrechnung verwandter Lehrberufe
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Teilweise Anrechnung verwandter Lehrberufe
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Gleichwertige Schul- und Lehrabschlüsse | Fachschule |
3-jährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe einschließlich Ausbildungsschwerpunkten |
Abgeschlossene Lehrberufe
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Volle Anrechnung verwandter Lehrberufe
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Teilweise Anrechnung verwandter Lehrberufe
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mögliche Zusatzqualifikationen:
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gemäß § 34a BAG sowie § 13 Abs. 2 lit. b BAG
Das BMWFJ weist darauf hin, dass bei Vorliegen einer Gleichhaltung gemäß § 34a BAG die Anrechnungsbestimmung auch für verwandte Lehrberufe (lt. Lehrberufsliste) gemäß § 13 Abs. 2 lit. b BAG anzuwenden ist. Details siehe: https://lehrberufsliste.bic.at/download/ANLAGE_A_Gleichhaltungen_012024.pdf